Skip to main content

1. Allgemeines

1.1 Die AVsolutions GmbH (nachstehend kurz „AVS“) erbringt Leistungen ausschließlich zu den nachfolgend angeführten Konditionen. Abweichende Vereinbarungen und AGB von Vertragspartnern gelten nur, wenn AVS diesen schriftlich nachweislich durch eine hierzu befugte Person zustimmt.

1.2 Werden einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nachträglich ganz oder teilweise rechtsunwirksam, ungültig oder undurchführbar, wird dadurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Für Verbrauchergeschäfte gelten die AGB nur, soweit sie zwingenden Bestimmungen des KSchG nicht entgegenstehen.

 

2. Angebot, Preise

2.1 Angebote von AVS sind freibleibend bis eine nachweisliche Annahmeerklärung oder tatsächliche Erfüllung durch AVS erfolgt.

2.2 Kostenvoranschläge von AVS sind unverbindlich, ohne Gewähr und entgeltlich.

2.3 In Kostenvoranschlägen, Prospekten, Rundschreiben, Katalogen, Anzeigen, Abbildungen, Preislisten und ähnlichem Informationsmaterial enthaltenen Angaben über Art, Umfang, Ausstattung und Preise der Waren bzw. der Leistungen etc. sind unverbindlich und ohne Gewähr.

2.4 Preisangaben verstehen sich netto ohne Umsatzsteuer, ab Lager AVS, verpackt, ohne Verladungs-, Transport-, Versicherungs-, Installations- und Aufstellungskosten oder sonstige Nebenkosten. Aufträge ohne Preisvereinbarung werden zu den am Tag der Rechnungslegung geltenden Preisen unter Berücksichtigung der dann geltenden Gestehungskosten berechnet. Vom Vertragspartner besonders vorgeschriebene Verpackungen werden gesondert verrechnet.

 

3. Lieferung

3.1 Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarung gelten Lieferungen von AVS ab Werk (EXW). AVS ist berechtigt Teillieferungen durchzuführen. AVS kann Lieferungen auch direkt an den Kunden veranlassen.

3.2 Wag und Gefahr gehen spätestens mit der Übergabe der Ware an den Vertragspartner oder mit Beginn eines Annahmeverzuges über, dies gilt auch für Teilleistungen und Teillieferungen.

3.3 Vom Vertragspartner wahrgenommene Beschädigungen der Verpackung sind von diesem durch den Empfänger der Ware bzw. Leistung gleichzeitig mit der Entgegennahme unter Geltendmachung der Ansprüche gegenüber dem Ablieferer (z.B. Frachtführer) schriftlich festzuhalten.

3.4 In dem Fall, dass AVS mit der Aufstellung und Installation der Ware an einem vom Vertragspartner bestimmten Ort beauftragt wird, ist der Aufstellungsort bis spätestens zum Liefertermin so vorzubereiten, wie von AVS angegeben und sicherzustellen, dass die Ware im Gebäudeinneren an ihren Aufstellungsort transportiert werden kann.

 

4. Verzug

4.1 Liefertermine gelten ab Werk. Sie sind verbindlich, wenn sie von AVS schriftlich als verbindlich erklärt werden und bis spätestens zum Liefertermin alle von AVS verlangten Informationen für Aufstellung und Installation zur Verfügung stehen, sowie der Aufstellungsort nach Maßgabe von AVS vorbereitet ist und mit der Ware erreicht werden kann.

4.2 Schadenersatzansprüche des Vertragspartners aus einem allfälligen Lieferverzug der AVS für leichte und grobe Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen (und jedenfalls mit der Höhe der Rechnungssumme des betroffenen Vertragsverhältnisses begrenzt).

4.3 AVS kann von einem Leistungs- bzw. Liefertermin abgehen ohne in Verzug zu geraten, wenn gegenüber dem Vertragspartner offene Forderungen bestehen, verlangte Informationen für Aufstellung und Installation nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen, technische Voraussetzungen beim Vertragspartner nicht vorliegen, andere Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht erfüllt sind oder die Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners AVS zweifelhaft erscheint.

4.4 Nimmt der Vertragspartner die vertragsgemäße Lieferung oder Leistung am bedungenen Ort zur bedungenen Zeit – aus welchen Gründen immer – nicht an, kann AVS unter Setzung einer 14tägigen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Durch den Verzug eingetretene vermögenswerte Nachteile von AVS hat der Vertragspartner zu tragen.

4.5 Im Fall eines Rücktritts, sind gelieferte und nicht bezahlte Waren sofort ohne weitere Aufforderung auf Kosten des Vertragspartners der AVS zurückzustellen. Für eine allfällige Wertminderung ist Ersatz zu leisten und es sind alle Aufwendungen zu ersetzen, die AVS im Zuge der Durchführung des Vertrages und seiner Rückabwicklung erwachsen. Eine Stornogebühr von 25% des Bruttorechnungsbetrages ist ohne weitere Nachweise mit sofortiger Fälligkeit zu bezahlen. Die Stornogebühr schließt die Geltendmachung eines darüber- hinausgehenden Schadenersatzes nicht aus.

 

5. Zahlung

5.1 Rechnungen der AVS werden mit Rechnungserhalt ohne Abzug fällig. Spesen des Zahlungsverkehrs sind vom Vertragspartner zu tragen.

5.2 Für den Fall des Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen gemäß § 456 öUGB vereinbart.

5.3 Bis zur vollständigen Entrichtung der Rechnungssumme gilt Eigentumsvorbehalt und verpflichtet sich der Vertragspartner die Ware entsprechend zu kennzeichnen. Eine Veräußerung oder Verpfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist nur mit nachweislicher Zustimmung von AVS zulässig, wobei der Vertragspartner seine Abnehmer auf den Eigentumsvorbehalt der AVS hinzuweisen hat. Unabhängig davon bietet der Vertragspartner bereits jetzt unwiderruflich an, für den Fall der Weiterveräußerung dieser Ware alle daraus entstehenden Forderungen an AVS abzutreten. AVS kann dieses Abtretungsangebot jederzeit ohne zeitliche Begrenzung annehmen. Sämtliche damit zusammenhängenden Gebühren und Kosten sind vom Vertragspartner zu tragen.

5.4 Eine Aufrechnung mit Forderungen gegen die AVS ist nicht zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht des Vertragspartners – aus welchen Gründen immer – wird ausdrücklich ausgeschlossen.

 

6. Gewährleistung, Schadenersatz

6.1 AVS leistet Gewähr, dass ihre Lieferungen und Leistungen die im Vertrag bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben, dass sie ihrer Beschreibung, einer Probe oder einem Muster entsprechen und dass sie bestimmungsgemäß verwendet werden können. Den Vertragspartner trifft die Prüf- und Warnpflicht, für – auf Grund zumutbarer Fachkenntnis bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt – erkennbare Mängel. Von entdeckten Mängeln ist AVS unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Ware, mittels schriftlicher Rüge zu verständigen. Unterlässt der Vertragspartner die fristgerechte schriftliche Mängelrüge, ist der Gewährleistungsanspruch verwirkt. Eine Haftung der AVS für leichte oder grobe Fahrlässigkeit im Fall von Schadenersatzansprüchen eines Vertragspartners wird ausgeschlossen. Eine allfällige Haftung der AVS wird beschränkt mit der Rechnungssumme des betroffenen Vertragsverhältnisses.

6.2 Verschleißteile und Zubehör (z.B. Kabel, Lampen etc.) sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. AVS leistet keine Gewähr für die Funktions- und Verwendungsfähigkeit ihrer Ware in Verbindung mit Soft- und Hardware Dritter.

 

7. Erfüllungsort, Gerichtsstand

7.1 Erfüllungsort aller Lieferungen und Leistungen ist der Sitz der AVS.

7.2 Auf den Vertrag ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden, dies unter Ausschluss des öIPRG und des UN Kaufrechts. Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Sitz von AVS vereinbart.

 

Stand: 01.04.2019